Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 101 Sonderpädagogische Qualifikationen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation wird als Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung neben oder im Anschluss an das Studium eines Lehramts durchgeführt. Der Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation dient der nachträglichen Erweiterung eines Lehramts. Für die Erste Staatsprüfung in einer sonderpädagogischen Qualifikation gelten die Bestimmungen der §§ 103 bis 109. § 90 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 102 gelten für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation als Erweiterung des Studiums für ein Lehramt entsprechend.

§ 100 § 102